Die Mitwirkungsbeistandschaft
Bei der Mitwirkungsbeistandschaft muss die betroffene Person zu ihrem Schutz bei bestimmten Handlungen die Zustimmung des Beistands einholen. Erst mit dem Einverständnis sowohl der
verbeiständeten Person als auch des Beistands werden diese bestimmten Handlungen rechtskräftig.